Auch 16 Monate nach der Tat kann die Fahrerlaubnis noch vorläufig entzogen werden. Hier lag ein entsprechend hoher Fremdschaden von ca.- 3.000 € vor, die Verhältnismäßigkeit bleibt auch angesichts der Zeitdauer gewahrt. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die Verzögerung auf den Angeklagten und seinen Verteidiger zurückzuführen sei.
Die Fahrerlaubnis konnte also vorläufig (bis zur Rechtskraft einer Verurteilung) entzogen werden.
OLG Stuttgart, 1 Ws 153/21