Aufgrund der BVerfG-Rechtsprechung (2BvR 1616/18; 2 BvR 868/20) stellt die Nichtgewährung der Einsicht in die gesamte Messreihe einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar. Sollten ggf. Daten Dritter bekanntwerden, kann dem durch Anonymisierung begegnet werden. Auch erfolgt die Weitergabe ausschließlich an einen Verteidiger und ggf. einen Sachverständigen. Insoweit treten Datenschutzbelange zurück, zumal auch nur das Kennzeichen und ein Bild des Fahrers zu erkennen sein werden.
Allerdings muss ein Antrag auf Einsicht schon früh bei der Behörde gestellt und bei Ablehnung mit einem Antrag nach § 62 OWiG weiterverfolgt werden.
OLG Stuttgart, 4 RbSs 25 Js 1023/21