Wenn die Haftsumme des Kommanditisten verringert wird, haftet er für Altverbindlichkeiten, die über die neue Haftsumme hinausgehen, entsprechend § § 160,161 HGB zeitlich begrenzt (fünf Jahre). Sofern der Gläubiger vor Eintragung im Handelsregister von der Herabsetzung Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.
Nach Ablauf der Nachhaftungsfrist entfällt nicht nur die Haftung für den geltend gemachten Hauptanspruch, sondern auch für hiervon unabhängige Nebenleistungen.
BGH, II ZR 38/20