PoliScan und die Abweichung von den Vorgaben der PTB

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dieses Gerät alle Kriterien des standardisierten Messverfahrens erfüllt. Insoweit ist unschädlich, dass eine geringfügige Abweichung von den Anforderungen für Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte der PTB (PTB-A 12. 05) vorliegt. Hierin wird nämlich festgehalten, dass der Endwert des Geschwindigkeitsbereiches zwischen 200 und 300 km/h liegen muss. In der Baumusterprüfbescheinigung für das PoliScan FM1 ist aber ein Messbereich von 10 km/h bis 320 km/h angegeben. Die Abweichung der angegebenen Obergrenze schließt eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Mess- und Eichrechts nicht aus. Maßstab für die Konformität des Gerätes sind insoweit nicht die Vorgaben der PTB-A 12.05, sondern die grundlegenden Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. Ein Gerät, das bei der Bauerprüfung den entsprechenden Vorgaben entspricht, kann zertifiziert werden.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 109/21

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