Nach § 2349 BGB erstreckt sich ein Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Allerdings lässt sich diese pauschale Wirkung auch auf einzelne Abkömmlinge beschränken.
Im hier entschiedenen Fall verzichtete eine Tochter unter der Bedingung, dass ihr Erbe ihrem Sohn (es gab noch weitere Kinder) zufällt. Diese Einschränkung war wirksam, der Sohn erbte. Der Erbverzicht stand auch nicht unter der Bedingung, dass die Erblasserin (Oma) vorher den Sohn zum Erben testamentarisch einsetzte.
OLG Frankfurt, 21 W 39/21