Wird staatlich wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Betriebsschließung vorübergehend verfügt, ist dies kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
BAG, 5 AZR 211/21
Wird staatlich wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Betriebsschließung vorübergehend verfügt, ist dies kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
BAG, 5 AZR 211/21