Coronabedingte Betriebsschließung

Wird staatlich wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Betriebsschließung vorübergehend verfügt, ist dies kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

BAG, 5 AZR 211/21

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