Auch wenn in einem Bußgeldverfahren an die Urteilsgründe keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, muss das Urteil dennoch erkennen lassen, ob und wenn ja wie der Betroffene sich eingelassen hat. Gibt es eine Einlassung, muss das Urteil auch erkennen lassen, ob der Richter der Einlassung folgte oder aus welchen Gründen er sie für widerlegt ansieht.
KG Berlin, 3 Ws (B) 8/22