Der Inhaber einer Fahrerlaubnis war zunächst wegen Beleidigung verurteilt worden, dies geschah nicht im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang war von der Verfolgung einer Nötigung und Körperverletzung abgesehen worden. Anschließend hat der Führerscheininhaber eine versuchte Nötigung im Straßenverkehr begangen, die besonders hartnäckig und gefährlich war.
Die Behörde forderte ihn daher auf, eine MPU abzuleisten zur Klärung der Frage, ob er trotz aktenkundiger erheblicher Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zukünftig ohne Begehung weiterer Straftaten am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Der Führerscheininhaber brachte kein positives Gutachten bei, ihm wurde dann die Fahrerlaubnis entzogen.
Zu Recht, wer bei Teilnahme am Straßenverkehr einen Nötigungsversuch begeht, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet ist, lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass er als Fahrer für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, die Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachten zwar rechtmäßig.
Da das Gutachten nicht beigebracht wurde, konnte die Fahrerlaubnis entzogen werden.
VGH München, 11 CS 21.2148