Wenn ein Geschädigter statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann er die tatsächlich angefallenen Kosten des neu angeschafften Fahrzeugs bis zur Höhe der hypothetisch vom Sachverständigen ermittelten notwendigen Reparaturkosten beanspruchen.
Wenn der Geschädigte allerdings den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählt, kann er die angefallene Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist. Insoweit muss der Geschädigte schon die Abrechnungsart von fiktiv auf konkret ändern.
BGH, VI ZR 513/19