Ein volljähriges Kind kann beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es noch nicht 25 Jahre alt ist und es sich um eine Ausbildung bemüht oder diese bereits ableistet. Kann das Kind wegen einer Erkrankung nicht arbeiten, liegt aber Ausbildungswilligkeit vor, kann es beim Kindergeld berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nur eine vorübergehende Erkrankung gegeben ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Erkrankung mit der einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als 6 Monate dauert.
BFH, III R 43/20