Biegen an einer Kreuzung sich entgegenkommende Fahrzeuge jeweils in die gleiche dreispurige Straße ab, wobei der Linksabbieger die äußerst linke Fahrspur ansteuert, der ebenso entgegenkommende, nach rechts abbiegende Fahrer diese Spur ebenfalls nutzen will, müssen beide Fahrer wechselseitig Rücksicht nehmen. Dies gilt auch für den grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Rechtsabbieger.
Der nach rechts abbiegende Fahrer zog offenbar von der ganz rechten auf die ganz linke Fahrspur hinüber. Es waren also für diesen Fahrer keine drei Rechtsabbiegespuren gegeben, es lag also ein Spurwechsel im Abbiegevorgang vor. Das Gericht sieht eine hälftige Haftungsverteilung.
OLG Koblenz, 12 U 1517/21 (Hinweisbeschluss, die Berufung soll zurückgewiesen werden)