Wenn man in Flensburg 8 Punkte erreicht hat und vorher ermahnt und verwarnt wurde, wird die Fahrerlaubnis nach § 4 StVG entzogen. Doch was passiert, wenn anschließend bei einem der eingetragenen Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, das Verfahren also erneut offen ist?
Dies hindert weder die Vollstreckung noch die tattagbezogene Punktestandsberechnung. Allerdings wird hierdurch die Rechtskraft dieser Eintragung in diesem Moment durchbrochen, was sowohl einer weiteren Vollstreckung der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch einer Berücksichtigung der hiermit verbundenen Punkte rückwirkend entgegensteht, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt.
OVG Schleswig, 4 MB 3/17
Prinzipiell kann man in dieser Situation die Fahrerlaubnis zurückerhalten, wenn man einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung beim zuständigen Gericht stellt. Dies ist dann möglich, wenn sich die veränderten Umstände erst nach der Entziehung eingestellt haben. Wurde ein solcher Antrag bereits einmal (vor der oben geschilderten Situation) abgelehnt, kann diese gerichtliche Entscheidung jederzeit wieder abgeändert werden.