Es dürfte einer der großen Irrtümer im Mietrecht sein, dass der Vermieter erst dann außerordentlich kündigen darf, wenn man mit mindestens zwei Mieten in Verzug ist. Dann wäre zwar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, es geht allerdings auch schon bei einem geringeren Rückstand.
Nach 543 II S.1 Nr.3 a 2. Alternative BGB kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für für zwei aufeinanderfolgende Termine (2 Monate in Folge) mit der Entrichtung der gesamten Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Was ein nicht unerheblicher Teil der Miete ist, ergibt sich dann aus § 569 III Nr.1 BGB. Hiernach ist die rückständige Miete als nicht unerheblich anzusehen, wenn sie eine Monatsmiete übersteigt.
Im hier entschiedenen Fall blieb der Mieter im Januar 135 € von 704 € Gesamtmiete schuldig, im Februar zahlte er überhaupt nichts. Die fristlose Kündigung war rechtmäßig, der BGH weist darauf hin, dass es ausschließlich auf die Gesamthöhe der rückständigen Miete ankommt, nicht darauf, dass der Rückstand im Januar möglicherweise nicht erheblich ist.
BGH VIII ZR 32/20