Das Amtsgericht hatte nach Beschränkung des Einspruchs auf dem Rechtsfolgenausspruch die Geldbuße auf 480 € verdoppelt. Im Gegenzug wurde auf ein Fahrverbot verzichtet. Damit war aber die Grenze von 250 € deutlich überschritten, die Ordnungswidrigkeit ist nicht mehr als geringfügig anzusehen (§ 17 III OWiG). Somit sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als Bemessungskriterium zu berücksichtigen und vom Gericht festzustellen. Hieran fehlte es in der amtsgerichtlichen Entscheidung, eine Überprüfung war nicht möglich. Insoweit konnte das Gericht noch nicht einmal erkennen, ob Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG entbehrlich waren. Letztendlich werden auch entsprechende Vorbelastungen, die dieser Geldbuße zugrunde liegen, näher zu bezeichnen gewesen.
Die Angelegenheit wurde auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückverwiesen.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 488/21