Grundsätzlich wird ein Fahrverbot bei einem Regelbeispiel verhängt. Es liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, die Ampel zeigte bereits 1,1 Sekunden rot. Insoweit muss auch nicht gesondert geprüft werden, ob ein grober Verstoß vorliegt, lediglich in besonderen Ausnahmefällen ist zu prüfen, ob möglicherweise ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt ist, weil Erfolgs- und Handlungsunwert als deutlich gemindert anzusehen sind.
OLG Frankfurt, 3Ss OWi 41/22
Der Erfolgsunwert wäre gemindert, wenn keine konkrete oder abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Hier stand die Ampel an einer Kreuzung, sie diente also nicht nur der Verkehrsregelung, sondern sollte auch den Quehrverkehr schützen. Offenbar wurde an dieser Ampel auch der Fußgängerverkehr gesegelt, der Verstoß fand um die Mittagszeit starb, so dass selbst bei langsamer Einfahrt in die Kreuzung anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten.
Zum Handlungsunwert wird ausgeführt, dass bei einer Zufahrt auf die Ampel von 4,1 Sekunden (3 Sekunden gelb, 1,1 Sekunden rot) kein Augenblicksversagen gegeben sein kann. Ein sogenannter Mitzieheffekt durch andere Verkehrsteilnehmer wurde nicht angenommen, ein Augenblicksversagen lag also nicht vor, da aufgrund der Zeitspanne keine kurzfristige Unaufmerksamkeit gegeben sein konnte. Von einem Mitzieheffekt könnte beispielsweise ausgegangen werden, wenn ein Wahrnehmungsfehler aufgrund der äußeren Bedingungen vorliegt. Ein solcher könnte auch vorliegen, wenn der Verkehrsteilnehmer zunächst vor der Ampel ordnungsgemäß hält und dann aufgrund der Weiterfahrt anderer Fahrzeuge möglicherweise in die Kreuzung einfährt.
Und dann noch der Hinweis darauf, dass allein die Beschäftigung als Berufskraftfahrer (Busfahrer) kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt.