Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und falscher Verdächtigung verurteilt. Es wurde ein 4-monatiges Fahrverbot nach § 44 StGB ausgesprochen. Hintergrund war, dass er bei einem Unfall sein Auto auf der letzten verbleibenden Fahrspur abstellte und sich beschwerte über die geparkten Fahrzeuge. Hierdurch versperrte er einem Rettungswagen den Weg zur Unfallstelle. Erst nach Aufforderung durch Polizeibeamte räumte er die Strecke. Hierdurch wurde die Ankunft der Rettungskräfte verzögert.
Er wurde verurteilt, es gab unter anderem ein 4-monatiges Fahrverbot als Nebenstrafe. Obwohl die Tat annähernd 2 Jahre zurück lag, war dies in Ordnung, das Fahrverbot dient als Denkzettel- und Besinnungsfunktion für leichtsinnige Fahrer. Ein solches Fahrverbot als Nebenstrafe ist eine sehr wirkungsvolle Sanktion, da die allermeisten Bürger auf die regelmäßige und ständige Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Durch das Fahrverbot wurde der Angeklagte daran erinnert, sich an die Straßenverkehrsregeln zu halten.
Vergeht zu viel Zeit, kann der spezialpräventive und aufrüttelnde Zweck des Fahrverbots seine Wirkung verlieren, dann wäre es eine bloße Strafe. Die Rechtsprechung hat sich insoweit einer Grenze von 2 Jahren zwischen Tat und Verurteilung angenähert.
Hier vergingen knapp 2 Jahre, auch nicht durch das Verhalten des Angeklagten oder seiner Verteidigung verursacht. Hierauf kommt es jedoch nicht an, ebenso wenig wie auf die Frage, ob der Angeklagte nach diesem Vorfall weiterhin gegen Straßenverkehrsrecht verstoßen hat.
Die Grenze von 2 Jahren ist nicht starr, die Denkzettel- und Besinnungsstrafe des § 44 StGB ist noch immer angemessen.
OLG Hamm, 4 RVs 2/22