Das OLG Zweibrücken hatte sich an den BGH gewandt, da es von einer Entscheidung des OLG Jena abweichen und diese Einsicht nicht gewähren wollte. Der BGH hat aber nicht entschieden, ob die Verteidigung die gesamte Messreihe erhält. Er sieht keine rechtliche Differenz, es geht vielmehr primär darum, ob die Verteidigung die Bedeutung der begehrten Informationen (der anderen Messungen der Messreihe) für die Überprüfung nachweisen kann. Es geht also um eine tatsächliche Einschätzung der Verteidigungsrelevanz, nicht um einen grundsätzlichen Informationszugang. Dies ist aber keine Rechtsfrage, die eine Divergenzvorlagenentscheidung des BGH notwendig macht.
BGH, 4 StR 181/21