Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechts ist gegeben, wenn der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielungsabsicht.
BFH, VI R46/17
Hier ging es um das Arbeitszimmer einer Stewardess. Sie trug vor, das Zimmer wesentlich nur für betriebsbedingte Tätigkeiten zu verwenden. Ob dies notwendig war oder nicht, spielt keine wesentliche Rolle. Die Erforderlichkeit ist kein Merkmal der Abzugsfähigkeit. Hier wurde die Pauschale von 1250 €/Jahr geltend gemacht.
Die Sache wurde zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es wird letztendlich darum gehen, ob die Klägerin berufliche oder private Tätigkeiten in diesem Raum ausgeübt hat.