Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, auf seinem eigenen Grundstück ein Altfahrzeug außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert und und/oder behandelt zu haben. Dies kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 I Nr.2 iVm § 28 I S.1 KrWG darstellen.
Zwar stellt das Schrottfahrzeug Abfall im Sinne des Gesetzes dar, allerdings müsste der Abfall auch behandelt worden sein. Hierunter kann man unter anderem den Ausbau von Ersatzteilen verstehen, die reine Absicht hierzu reicht jedoch nicht aus.
Allerdings könnte ein Lagern vorgelegen haben, in diesem Verfahren ist allerdings nochmals die Verjährung zu prüfen. Allein aus diesem Grund wurde das Verfahren zurückverwiesen.
BayObLG, 202ObOWi 80/22