Eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mit gespendeten Eizellen ist steuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil eine solche Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG (Gesetz zum Schutz von Embryonen) übereinstimmt. Diese Beurteilung verstößt nicht gegen verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben.
BFH, VI R 34/19
Abzugsfähig sind aber Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, die mit dem ESchG übereinstimmen (BFH, VI R 34/15). Dies gilt auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (BFH, VI R 47/15).