Die Honorarzahlung an einen Strafverteidiger kann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige verteidigt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die vorgeworfene Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
BFH, VI B 88/21
Hier ging es um die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Dass diese Mittel nicht nur für Schwarzgeldzahlungen, sondern auch privat verwendet wurden, war insoweit unerheblich.