Einer Haftpflichtversicherung steht grundsätzlich kein eigenes Besichtigungsrecht des beschädigten Fahrzeugs zu. Etwas anderes könnte gelten, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens oder sogar eine Unfallmanipulation möglich ist. Wenn die Besichtigung verwehrt wird, muss die Versicherung aber auch keine Reparaturfreigabe erteilen.
OLG Celle, 14 U 83/21