Nach § 917 I BGB steht dem Eigentümer eines Grundstücks ohne Verbindung zu einer öffentlichen Straße ein Notwegerecht zu, dass auch das Befahren seines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug ermöglicht. Andernfalls kann es nicht in zumutbarer Weise erreicht werden. Es genügt gerade nicht, ein Grundstück zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen zu können, es muss mit dem Kraftfahrzeug anfahrbar sein. Insoweit ist auch das Recht des Parkens mit umfasst, ein Verweis auf die Möglichkeit des Parkens auf der öffentlichen Straße genügt nicht.
OLG Schleswig, 1 U 71/21