Unter anderem erlischt die Zulassung nach § 19 II 2 Nr.2 StVZO, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Und nach § 69a dieses Verordnung handelt ordnungswidrig, wer einen solchen Umbau vornimmt.
Hier ging es darum, ob 110 zusätzliche LED – Leuchten an einem Show – Track zum Erlöschen der Zulassung führen. Das Amtsgericht meinte dies noch so. Das OLG war anderer Meinung und hob das Urteil zunächst einmal auf. Es muss weiter ermittelt werden. Nach Meinung des OLG muss geprüft werden, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung vorliegen kann, also eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer generell zu erwarten ist.
Auch wenn eine konkrete Gefährdung keine Tatbestandsvoraussetzung ist, muss sie jedoch abstrakt – generell möglich sein. Hierzu ist zu prüfen, welche Farbgebung die zusätzlichen Leuchten haben, auch welche Leuchtkraft.
Allein die Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung reicht nicht aus, um von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Ablenkung auszugehen.
Der Einbau von lichttechnischen Anlagen führt also nicht generell zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
OLG Zweibrücken, 1 OI SsBS 101/21