Nur bei schwerwiegenden Mängeln. Ort und Zeit müssen so angegeben sein, dass eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Auch sollte der Betroffene im angegebenen Raum keine weiteren gleichgearteten Ordnungswidrigkeiten begangen haben können. Ein offensichtlicher Irrtum ist insoweit unschädlich, hier stand KM 3,2 im Bescheid, die Messung fand aber bei KM 3,6 statt. Dies ergab die dienstliche Stellungnahme des Messbeamten. Der Bußgeldbescheid ist nach Ansicht des Gerichts wirksam.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22