Der Verteidiger hatte mittags 3 Stunden vorm Termin per Fax (allgemeines Fax des AG) beantragt, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Der Antrag war mit den Worten „Eilt! Termin heute!“ gekennzeichnet. Dieser Antrag hätte dem Richter bei ausreichender Gerichtsorganisation rechtzeitig vorgelegt werden müssen. Dies geschah nicht, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde wegen unentschuldigtem Fernbleiben verworfen. Zu Unrecht, es liegt eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung des Entbindungsantrags vor.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 85/21