Der Inhaber einer Fahrerlaubnis darf zur Vorlage eines MPU-Gutachtens aufgefordert werden, wenn er mehrfach unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Hier ist der Kläger mehrfach alkoholisiert gefahren, zum Teil im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5-1,1 Promille), teilweise im Bereich einer Straftat (über 1,1 Promille). Bei mehrfachen Alkoholfahrten darf eine MPU gefordert werden, auch wenn die letzte Tat weder strafrechtlich noch als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein.
Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Zuwiderhandlung nicht abweichend von dieser Entscheidung und den dort getroffenen Feststellungen gewertet werden, § 3 IV 2 StVG.
BVerwG, 3 C 9/21