Wenn ein Fahrzeugführer auf einer Rechtsabbieger Spur bei Rotlicht für diese Fahrbahn in die Kreuzung einfährt, anschließend aber nicht nach rechts abbiegt, sondern geradeaus weiter fährt, begeht er trotzdem einen Rotlichtverstoß, auch wenn für den Geradeaus-Verkehr grün angezeigt worden ist. Dies gilt aber nur, wenn er sich zum Zeitpunkt des Einfahrens in den gesicherten Kreuzungsbereich zumindest teilweise noch auf der Rechtsabbiegerspur befindet.
BayObLG, 202 ObOWi 678/22
Nichts neues aus Bayern, wurde schon früher so entschieden.