Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Es kann vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß abgesehen werden, wenn ein Fall gegeben ist, bei dem der Erfolgsunwert deutlich herabgesetzt ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn jede konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist oder aber die Unaufmerksamkeit des Betroffenen als Augenblicksversagen angesehen werden kann. Dies kann unter anderem auch bei einem Frühstart an der Ampel oder einem sogenannten Mitzieheffekt gegeben sein, nicht aber bei einem ortskundigen Taxifahrer, der bei Dunkelheit ohne Geschwindigkeitsverringerung eine schon länger rot anzeigende Ampel überfährt, wenn er diese nicht wahrgenommen haben will.

KG berlin, 3 Ws (B) 64/22

Dieser Beitrag wurde unter Rotlicht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert