Nach einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, dies ist aber kein Automatismus. Es muss überprüft werden, ob besondere Umstände weiterhin die Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Tat und Urteil erneut eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.
Auch darf die lange Verfahrensdauer nicht durch ein hierauf gerichtetes Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein. Hierzu zählen aber nicht prozessrechtlich zulässige Anträge und Rechtsmittel.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 241/22