Die Anwendbarkeit dieser Strafvorschrift wurde durch die Gesetzesnovellierung 2017 erheblich erweitert. Vorher wurde dieses Fahrverbot für Straftaten im Straßenverkehr verbunden mit einer Denkzettel – und Besinnungsfunktion verhängt. Nunmehr kann es auch bei Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs als Nebenstrafe verhängt werden, es stellt ein zielgerichtetes Mittel der Bestrafung des Täters dar. Die Vorschrift enthält keine Zeitfaktor und kann insoweit auch noch lange nach der Tat angewandt werden.
OLG Dresden, 2 OLG 22 Ss 299/20
Das Fahrverbot nach § 44 StGB
Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.