Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls wollte Verdienstausfall geltend machen und bezog sich zur Begründung auf die Krankschreibung seines Arztes. Zur Überzeugung des durch einen Sachverständigen beratenen Gerichts steht aber fest, dass er zumindest am Ende nicht arbeitsunfähig war. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall der Arzt als Therapeut und nicht als Gutachter tätig geworden ist, also uneingeschränkt den Aussagen des Geschädigten glauben musste.
Insoweit hätte der Geschädigte auch nicht „blind“ auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vertrauen dürfen.
OLG Dresden, 1 U 2039/21