Erhält ein Profisportler von der Stiftung Deutsche Sporthilfe Leistungen (beispielsweise Förderung oder Prämien für Platzierungen) handelt es sich hierbei nicht um sonstige Einkünfte, diese Einkünfte sind seinem Gewerbebetrieb (Profisportler) zuzurechnen. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung seiner Sporttätigkeit. Natürlich kann der Sportler aber seine Werbungskosten von den Einnahmen abziehen.
BFH, X R 19/19
Zahlungen der Sportförderung
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