Es wurde eine Durchsuchung angeordnet, weil der Beschuldigte einen Facebook-Artikel mit einem Like versehen hatte. Also Daumen hoch.
In dem Artikel ging es um die Gedenkstunde nach den Polizistenmorden in Kusel. Es wurde darin geschrieben: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.
Das Gericht fand es außer Frage, dass hiermit eine nonverbale, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung gerichtete Erklärung erteilt wird. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein zu eigen machen vor. Und damit bestehe der notwendige Verdacht hinsichtlich der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und auch der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB).
LG Meiningen, 6 Qs 146/22