Fehlendes Datum der Zustellung

Wird auf dem Briefumschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, ind dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

BGH, AnwZ (Brfg) 28/20

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