Wenn repariert wird (130%-Grenze) und sich nachträglich rausstellt, dass der Gutachter den Wiederbeschaffungswert falsch angesetzt hatte, geht dies nicht zulasten des Geschädigten. Er darf auf das Gutachten vertrauen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (oder eben dessen Haftpflicht). Etwas anderes gilt erst, wenn das Gutachten absolut unbrauchbar ist.
LG Aschaffenburg, 22 S 118/21
Hier kamen die Gutachter zu Preisspannen von 750-2399 € und 950-2399 €. Sie setzten 1800 bzw. 1150 € an. Zugrunde lag offenbar eine unterschiedliche Einpreisung eines Hagelschadens.