Bei vollständiger Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder eines Teil Betriebs kann ein Steuerpflichtiger (über 55 Jahre alt) einen Freibetrag von bis zu 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn geltend machen (§ 16 IV EStG). Dieser Freibetrag ermäßigt sich dann um den Veräußerungsgewinn, soweit er 136.000 € übersteigt. Ab 181.000 € Veräußerungsgewinn ist der Track also komplett zu versteuern.
Es kann auch unter den gleichen Bedingungen ein ermäßigter Steuersatz beantragt werden. Der Freibetrag oder der ermäßigte Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil Betriebs zählt bei natürliche Personen und Personengesellschaften nicht zum Gewerbeertrag, er unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer.
Liegt ein Teilbetrieb vor, wenn der Steuerpflichtige mehrere Photovoltaikanlagen auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken betreibt und hiervon eine Anlage veräußert? Nein meint der BFH. Die Beurteilung erfolgt nach den schon bisher geltenden Kriterien, die Annahme eines selbstständigen Teilbetriebes erfordert daher eine vollkommene Eigenständigkeit. Maßstab sei insbesondere bei der Beurteilung die Gleich – beziehungsweise Ungleichartigkeit sowie der sachliche (wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle) Zusammenhang der Betätigungen. Es wird auf das Gesamtbild und die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Hier liegen gleichartige Betätigungen vor, es besteht eine (widerlegbare) Vermutung für einen einheitlichen Betrieb. Somit konnte die Steuervergünstigung für die Veräußerung eines Teils der Anlagen nicht in Anspruch genommen werden.
BFH, X B 148/21