Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

Entsteht eine AG ein Schaden, weil Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder nicht geltend gemacht werden, so trifft die Mitglieder des Aufsichtsrats die Darlegungs – und Beweislast, dass die unterlassen Inanspruchname mit den Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats vereinbar war.

Die Vorstandsmitglieder hatten beschlossen, Immobilien unter Wert zu verkaufen und dann zu überhöhten Preisen für die AG anzumieten. Dies wurde auch so durchgeführt. Dies war eine Pflichtverletzung, die grundsätzlich Schadensersatzansprüche begründet hätte. mittlerweile sind diese Ansprüche aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

Die Schadensersatzansprüche bestanden also, sie waren auch durchsetzbar, die ehemaligen Vorstandsmitglieder verfügten nicht nur über ein nicht unerhebliches Privatvermögen, es bestand auch eine D&O – Versicherung.

Für den Schaden haften die Mitglieder des Aufsichtsrats.

OLG Hamm, 8 U 73/12

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