Die nachträgliche Rekonstruierbarkeit des Vorgangs ist für eine Verwertung nicht erforderlich. Wird aus diesem Grund der Verwertung widersprochen, muss das Gericht hierüber kein Zwischenbescheid lassen und auf diesen Umstand auch nicht in den Urteilsgründen eingehen.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 25/22