Heranwachsende im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Im bußgeldrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es nicht auf die persönliche Reife des Heranwachsenden (18-21 Jahre) an. Sanktionsrechtlich wird er ebenso behandelt wie ein Erwachsener.
Er wird auch unter denselben Bedingungen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Gericht entbunden.

OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 16/22

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