Auch wenn eine Rettungsgasse nach § 11 II StVO nicht bereits bei stockendem Verkehr, sondern dann zu bilden ist, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden, gibt es dann aber keine Überlegungszeit mehr. Kommt es zu einem so genannten stop – and – go – Verkehr, ist eine Rettungsgasse zu bilden. Und zwar sofort, da gibt es keine Überlegungszeit mehr. Dies gilt umso mehr, als während dieser Überlegungszeit, ob der Verkehr nun endgültig zum Stillstand gekommen ist, möglicherweise erst noch zeitaufwändig rangiert werden müsste, um eine Rettungsgasse zu bilden.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 137/22
Rettungsgasse ist sofort zu bilden
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