Ein Arbeitgeber zahlte für Werbung auf dem Kennzeichenhalter der privaten PKW an ausgesuchte Arbeitgeber jährlich 255 €. Dieses Entgelt wurde als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG beinhaltet, es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Die Grenze von 256 € wurde nicht überschritten, diese Einkünfte wurden ebenfalls als steuerfrei behandelt. Dies war falsch, derartige Verträge sind, wenn sie an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft sind, Arbeitslohn, ihnen kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Auch die Zahlung genau unterhalb der Steuergrenze deutet darauf hin, dass es nicht um den erziehbaren Werbeeffekt geht, sondern allein um die Freigrenze.
Es handelt sich also um Arbeitslohn, der lohnsteuer – und sozialversicherungspflichtig ist.
BFH, VI R 20/20