Zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann relative Fahruntauglichkeit vorliegen, wenn entsprechende Ausfallerscheinungen gegeben sind. Auch dann droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt.
Je weiter die Grenze absoluter Fahruntauglichkeit (1,1 Promille) entfernt liegt, desto deutlicher müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen in Form hierauf beruhender Fahrfehler zu erkennen sein.
Hier konnten lediglich körperliche Alkoholkonsumindizien (Pupillenreaktion) festgestellt werden. Dies reichte nicht für einen ausreichenden Anfangsverdacht einer strafrechtlichen Alkoholfahrt, so dass es auch nicht zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (nur wenn dringende Gründe für eine spätere strafrechtliche Verurteilung mit Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind) kommen konnte.
LG Stralsund, 26 Qs 195/22