Wer außerorts, bei einem generellen Tempolimit von 100 KMH mindestens 152 km/h fährt, begeht diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Die erhebliche Differenz ist im Fahrzeug u.a. an den Geräuschen und auch am Vorbeiziehen der Umgebung problemlos wahrnehmbar. Auch wenn der Betroffene die genaue Überschreitung nicht kennt, kann eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen werden.
Hier wurde eine Geldbuße von 480 € neben einem Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Bei einer derartigen Überschreitung des Schwellenwerts von 250 € sind Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen notwendig, auch um prüfen zu können, ob dem Gericht die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot sowie gegebenenfalls einzuräumenden Zahlungserleichterungen bewusst waren. Allein aus diesem Grund wurde hier das Urteil im Rahmen des Rechtsfolgeausspruchs aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Auch wenn derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, bei dem es darum geht, ob Messgeräte überhaupt Verwendung finden dürfen, die keine Rohmessdaten speichern, muss ein derzeit laufendes Verfahren nicht ausgesetzt werden. Es kommt nach Meinung des Gerichts nicht darauf an, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert reproduzierbar ist.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22
Vorsatz auf der Bundesstraße
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