Wenn der Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Batterie aus der Ferne sperren und die Auflademöglichkeit schließen kann, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher vor, wenn dieser auf die weitere Benutzung der Batterie für den Betrieb seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektroautos angewiesen ist und die weitere Gebrauchsüberlassung der Batterie nur durch gerichtliche Geltendmachung erreichen kann.
BGH, XII ZR 89/21