Preise und Preisgelder für wissenschaftliche Tätigkeiten führen zu Erwerbseinkommen und damit Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Im entschiedenen Fall wurde dies angenommen, ein Professor erhielt für seine Habilitation und die daraus resultierenden Vorträge einen Forschungspreis. Dies war Arbeitslohn.
FG Münster, 13 K 1398/20 E
Etwas anderes könnte gelten, wenn die private Veranlassung im Vordergrund steht. Dies könnte man beispielsweise annehmen für Preise für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen.