Mittels einer Radlastwaage und einfacher Verwiegung kann das LKW – Gesamtgewicht nicht gerichtsverwertbar ermittelt werden. Es ist mindestens eine zweite Verwiegung zur Überprüfung erforderlich. Diese ist dann nach erster Ermittlung vorwärts, anschließend rückwärts aufgefahren vorzunehmen. Dies ist Stand der Technik.
AG Schleiden, 13 OWi-107 Js 1533/21