Wer eine Photovoltaikanlage dauerhaft defizitär betreibt, arbeitet nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, die Verluste können dann nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das Motiv, durch diese emissionsfreie Art der Stromerzeugung einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ist steuerrechtlich unbeachtlich.
BFH, X B 46/22
Gewinnerzielungsabsicht bei der Photovoltaikanlage
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