Zwar gilt auch auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen die StVO, allerdings nicht die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ aus § 8 I 1 StVO. Auf Parkplätzen gilt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 StVO. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren eindeutig straßenähnlichen Charakter aufweisen (z.B. wenn die für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen). Fahrspuren zwischen den Parkbuchten weisen einen solchen Charakter regelmäßig nicht auf, sie dienen der Erschließung der Parkplätze und nicht dem fließenden Verkehr.
Hier gilt dann nicht „rechts vor links“ (auch nicht mittelbar bei der Konkretisierung der erforderlichen Sorgfalt), sondern das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Die Fahrer müssen sich untereinander verständigen.
BGH, VI ZR 344/21